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Lebenslanger Unterhalt – das war einmal

EXPERTEN ZUM THEMA: Das reformierte Unterhaltsrecht stärkt die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten / Anspruch ist an bestimmte Gründe gebunden.  

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Anders als in der Vergangenheit kann  ... nachehelichen Unterhalt zu bekommen.   | Foto: dpa
Anders als in der Vergangenheit kann der geschiedene Ehegatte nicht selbstverständlich davon ausgehen, nach der Scheidung ohne weiteres nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Foto: dpa

LÖRRACH. Lebenslanger Unterhalt nach Scheidung – das war einmal: Diese Auffassung ist immer noch weit verbreitet, sie ist aber unrichtig. Die jüngste Reform des Unterhaltsrechts hat zu erheblichen Änderungen im Geschiedenenunterhalt geführt. In der Änderung des Paragrafen 1569 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt.

Somit wurde klargestellt, dass anders als in der Vergangenheit, der geschiedene Ehegatte nicht selbstverständlich davon ausgehen kann, auch nach der Scheidung ohne weiteres nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Der geschiedene Ehegatte kann nur noch dann Unterhalt fordern, wenn besondere Gründe oder eine Bedürftigkeit vorliegen. Dazu muss mindestens einer der folgenden Tatbestände vorliegen.
Betreuung
Die Mutter kann heute grundsätzlich nur noch für drei Jahre nach der Geburt eines Kindes für sich Unterhalt beanspruchen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes ist die Mutter verpflichtet, wieder ...

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