Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht: Kein Wahlrecht unter 18

Das Wahlrecht für Bundestagswahlen muss nicht für Jugendliche und Kinder geöffnet werden. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.  

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Die Altersgrenze bei der Bundestagswahl bleibt.  | Foto: Jonas Güttler
Die Altersgrenze bei der Bundestagswahl bleibt. Foto: Jonas Güttler
Die Kläger hatten die Bundestagswahl 2013 angefochten, weil nur Menschen ab 18 Jahren mitwählen durften. Damit sei 13 Millionen Minderjährigen das Wahlrecht vorenthalten worden. Zu den Klägern zählte etwa der damals 17-jährige Felix Finkbeiner, der schon als Neunjähriger eine Organisation gegen den Klimawandel gegründet hatte und als 13-Jähriger auf einer UN-Konferenz referierte. Sein Ziel beim Bundesverfassungsgericht: Alle Kinder und Jugendliche, die sich für Politik interessieren und ins örtliche Wahlregister eintragen, sollen auch wählen dürfen.

Juristisch beriefen sich die Kläger, die von der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen unterstützt wurden, auf Artikel 20 des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Dazu gehörten auch Kinder und Jugendliche. Zwar heißt es in Artikel 38 "Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat." Diese Einschränkung sei jedoch "verfassungswidriges Verfassungsrecht", denn aus der Menschenwürde, dem höchsten Wert des Grundgesetzes, ergebe sich ein "Grundrecht auf Demokratie". Damit seien strikte Altersgrenzen beim Wahlrecht nicht vereinbar. Zumindest jedoch sei eine Absenkung des Wahlalters auf 14 Jahre erforderlich, hieß es in der vom renommierten Anwalt Michael Quaas verfassten Wahlprüfungsbeschwerde. Denn ab 14 sei man auch strafmündig und könne zudem selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nun aber als "unzulässig" abgelehnt. Zuvor scheiterte ein Versuch des federführenden Richters Peter Müller (einst CDU-Ministerpräsident des Saarlandes), die Kläger zur Rücknahme der Beschwerde zu bewegen. Die Richter weisen darauf hin, dass die Altersgrenze "18 Jahre" nun mal im Grundgesetz stehe. Damit habe der Verfassungsgeber selbst das Demokratieprinzip "modifiziert". Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, das Grundgesetz zu korrigieren und durch eigene Entscheidungen zu ersetzen. Die Menschenwürde sei nicht verletzt. Das Gericht habe das Wahlalter bereits im Jahr 2000 bestätigt. Die Kläger hätten keine rechtlich überzeugenden Argumente dagegen vorgebracht.

Wolfgang Gründinger, Sprecher der Kläger, kündigte an, man werde weiter für eine "Öffnung des Wahlrechts für die junge Generation" kämpfen. Aussichtslos ist dies nicht. Per Gesetz wurde das Wahlalter bei Landtagswahlen schon in vier Bundesländern (Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) auf 16 Jahre abgesenkt. Bei Kommunalwahlen können 16-Jährige sogar in der Mehrheit der Bundesländer mitwählen.

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