Bürgerbegehren rechtlich nicht zulässig

"Wir kommen nicht gleich mit der Keule"

Da helfen auch rund 2500 Unterschriften nicht: Formalrechtlich sind die Kriterien für ein Bürgerbegehren nicht erfüllt. Deshalb lehnte der Schopfheimer Gemeinderat das Anliegen der BI "Freunde des Oberfelds" ab.  

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SCHOPFHEIM. Bei zwei Neinstimmen und vier Enthaltungen wies der Gemeinderat das von der Bürgerinitiative (BI) "Freunde des Oberfelds" initiierte Bürgerbegehren ab. Immerhin hatte die BI dafür rund 2500 gültige Unterschriften gesammelt. Ausschlaggebender Faktor für die Ablehnung im Gemeinderat war, dass das Bürgerbegehren in dieser Form unzulässig ist, weil eine Entscheidung des Gemeinderats über das Sportplatzgelände noch fehlt.

Zur Erinnerung: Der Fußballverein Fahrnau und der Sportverein Schopfheim, Abteilung Fußball, überlegen, gemeinsam die Sportanlage in Fahrnau zu nutzen. Die Stadt steht der Überlegung positiv gegenüber; zum einen, weil die Gebäude und der Platz im Oberfeld sanierungsbedürftig sind, zum anderen, weil die Fläche dann zur Bebauung genutzt werden kann.
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Schlagworte: Christof Nitz, Hans-Ulrich Rammelt, Hans-Jörg Klein

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