Wenn der Pauschbetrag nicht reicht
DER EXPERTE ZUM THEMA: Die Beschränkung des Werbungskostenabzug bei der Abgeltungsteuer ist umstritten.
Christian Pfeffer
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LÖRRACH. Mit der Abgeltungsteuer 2009 haben sich die Regeln zur Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen geändert. Nach der neuen Systematik sollen Einkünfte aus Kapitalvermögen direkt an der Quelle, pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Durch die Abgeltungsteuer fallen keine weiteren Steuern auf Kapitalvermögen an. Im Gegenzug dürfen tatsächliche Werbungskosten, die mit der Geldanlage verbunden sind, nicht mehr geltend gemacht werden. Hier greift nur der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro pro Jahr und Person, bei Verheirateten also 1602 Euro).
Unter die tatsächlichen Werbungskosten fallen üblicherweise alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften stehen. So zum Beispiel Porto, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Büromaterial, und so weiter. Auch die ...