Account/Login

Wenn der Pauschbetrag nicht reicht

DER EXPERTE ZUM THEMA: Die Beschränkung des Werbungskostenabzug bei der Abgeltungsteuer ist umstritten.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Christian Pfeffer  | Foto: Loeba
Christian Pfeffer Foto: Loeba

LÖRRACH. Mit der Abgeltungsteuer 2009 haben sich die Regeln zur Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen geändert. Nach der neuen Systematik sollen Einkünfte aus Kapitalvermögen direkt an der Quelle, pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Durch die Abgeltungsteuer fallen keine weiteren Steuern auf Kapitalvermögen an. Im Gegenzug dürfen tatsächliche Werbungskosten, die mit der Geldanlage verbunden sind, nicht mehr geltend gemacht werden. Hier greift nur der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro pro Jahr und Person, bei Verheirateten also 1602 Euro).

Unter die tatsächlichen Werbungskosten fallen üblicherweise alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften stehen. So zum Beispiel Porto, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Büromaterial, und so weiter. Auch die ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel