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Gericht verurteilt Gefangenenwärter

Aufseher aus einem Basler Gefängnis haben sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Sie trugen damit zum Tod einer Asylbewerberin bei.  

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Ein Vorfall in einem Basler Gefängnis beschäftigte ein Berufungsgericht.  | Foto: Arno Burgi
Ein Vorfall in einem Basler Gefängnis beschäftigte ein Berufungsgericht. Foto: Arno Burgi
Drei Aufseher und eine Aufseherin des Untersuchungsgefängnisses Waaghof sind am Mittwoch vom Basler Appellationsgericht nach dem Suizid einer Insassin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt worden. Somit korrigierte das Gericht das Urteil der Vorinstanz. Die vier Personen wurden zu Geldstrafen verurteilt. Es sei nicht verständlich, weshalb die Gefängnismitarbeitenden die Insassin, die sich zu strangulieren versucht hatte, nicht in eine stabile Seitenlage gebracht und die Ambulanz geholt hätten, sagte die Vorsitzende des Gerichts bei der Urteilsverkündung. Die Mitarbeitenden hätten mit ihrem Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Todes der Insassin deutlich erhöht.

Das Strafgericht Basel-Stadt hatte die drei Aufseher und die Aufseherin im August 2021 von der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Zwei von ihnen arbeiten immer noch im Waaghof. Das Strafgericht sah aber in hohem Maß eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gegeben. Deshalb auferlegte es den Mitarbeitenden die Zahlung der Kosten für das Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft ging in die nächste Instanz und zwei Verurteilte wehrten sich gegen die Kostenübernahme. Man halte den Entscheid der Vorinstanz nicht für haltbar, so nun das Verdikt der Vorsitzenden des Appellationsgerichts.

Die Asylbewerberin aus Sri Lanka hatte sich im Juni 2018 in einer Überwachungszelle im Basler Untersuchungsgefängnis mit ihrem Trainer-Oberteil zu erhängen versucht. Die Strangulierte war erst nach etwa fünf Minuten entdeckt worden. Die Aufseher schnitten die bewusstlose Insassin zwar aus der Schlinge los, ließen sie in einer für die Atmung schwer beeinträchtigenden Lage aber für gut zehn Minuten liegen, ohne dringend angesagte Hilfe zu leisten respektive Reanimationsmaßnahmen einzuleiten.

Ressort: Basel

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Fr, 25. Oktober 2024: PDF-Version herunterladen

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