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Wer rein rechtlich den Pinsel beim Auszug nicht in die Hand nehmen muss, ist aber verpflichtet, von einem Besen Gebrauch zu machen. Foto: photocase.de/auslöserin
Falls ein Mieter nicht verpflichtet ist, bei Vertragsende zu streichen, schuldet er aber auf jeden Fall die Besenreinheit der Mieträume. Es muss also zunächst geklärt werden, ob der Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Dies ist in zwei Fällen nicht ...