Rechtslage

Was Hobbygärtner in Lörrach über das Naturschutzgesetz wissen müssen

Um Zersiedelung und Fehlinvestitionen zu vermeiden und die Natur zu schützen gibt es Regeln. Diese können bei den Gemeindeverwaltungen eingeholt werden.  

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Die Baurechtsbehörde der Stadt Lörrach...eie Landschaft geltenden Bestimmungen.  | Foto: Claudia Paulussen (stock.adobe-com)
Die Baurechtsbehörde der Stadt Lörrach erinnert an die für die freie Landschaft geltenden Bestimmungen. Foto: Claudia Paulussen (stock.adobe-com)

Zum Schutz der Kulturlandschaft vor Zersiedelung bestehen seit Jahrzehnten gesetzliche Regelungen, wonach Hütten und sonstige bauliche Anlagen zu Freizeitzwecken in der freien Landschaft, dem sogenannten Außenbereich, nicht beliebig errichtet werden dürfen. Dies gilt auch für Zäune aller Art und das Anpflanzen von geschlossenen Schnitthecken, informiert die Gemeinde Lörrach in einer Pressemeldung. Das Naturschutzgesetz legt fest, dass jeder die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten darf, solange dadurch kein Schaden verursacht wird. Ausnahmen für Einfriedigungen gelten nur für Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch nicht für die hobbymäßige, kleingärtnerische Nutzung zur Selbstversorgung.

Um Fehlinvestitionen oder unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Eigentümer und Pächter betroffener Grundstücke über die geltenden bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen und zulässigen Nutzungen genau informieren. Die Stadtverwaltung rät vor allem Kaufinteressenten dazu, sich vor Erwerb bebauter Grundstücke im Außenbereich die entsprechenden Genehmigungen vorlegen zu lassen.

Auskünfte beim städtischen Fachbereich Recht/Baurecht/Vergabe unter 07621/415514 und 07621/415266 (Bau-InSeL). Im Rathaus ist ein Informationsblatt zum Thema "Gerätehütten im Außenbereich" erhältlich, online über die Homepage der Stadtverwaltung, www.loerrach.de.

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