Wohnen

Störfaktor Nachbar: Was muss man dulden – und was nicht?

Von nächtlichen Partys bis zu lauten Gartengeräten: Manche Geräusche in der Nachbarschaft sind zu dulden, manche aber auch vermeidbar oder gar zu unterlassen. Wann was gilt.  

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Gelegentliches Grillen müssen Nachbarn meist dulden.  | Foto: Laura Ludwig (dpa)
Gelegentliches Grillen müssen Nachbarn meist dulden. Foto: Laura Ludwig (dpa)
Rasenmäher und Laubbläser
Für die einen nützliche Helfer, für Zuhörer oft der Horror: Besonders abends und an den Wochenenden, wenn viele Menschen ihre Ruhe haben wollen, ist für einige die Zeit gekommen, auch geräuschintensive Gartenarbeiten anzugehen. "Aber nicht zu jeder Zeit sind sie erlaubt", sagt Anja Franz vom Mieterverein München.

"An Sonn- und Feiertagen dürfen solche Maschinen nicht betrieben werden und auch wochentags nur außerhalb der Ruhezeiten", so Franz. Wer sich daran stört, sollte möglichst direkt mit dem Verursacher des Lärms sprechen, rät sie.

Hat das keinen Erfolg, können zumindest Mieter ihren Vermieter informieren, damit er sich darum kümmert. Denn dieser sei als Vertragspartner zur Lösung des Problems verpflichtet. "Bleibt die Lärmbelästigung über längere Zeit in den gesetzlichen Ruhezeiten bestehen, darf der Mieter die Miete mindern, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist", erläutert Franz. Ruhezeiten an Werktagen gelten in der Regel von 22 bis 6 Uhr.

Kinderlärm
"Geräusche, die von Kindern verursacht werden, sind grundsätzlich zu tolerieren", sagt Franz. Nachbarn müssen es hinnehmen, wenn Kinder in der Wohnung spielen, durch die Zimmer rennen oder springen. Das gehört zum normalen Leben. Ebenso wie weinende Babys in der Nacht.

Aber es gibt Grenzen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 226/16). Zwar sei üblicher Kinderlärm grundsätzlich zumutbar und in einem Mehrfamilienhaus müssten gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen prinzipiell als sozialadäquat hingenommen werden. Aber die erhöhte Toleranz habe Grenzen. Das gelte dann, wenn die Mitmieter detailliert darlegen, dass von den Kindern und den Mietern selbst "Geräuschemissionen" ausgehen, die jedes noch hinzunehmende Maß überschreiten. Im Einzelfall komme es auf die Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an.

Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschemissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen. Völlig machtlos sind Nachbarn also bei Kinderlärm nicht, auch wenn es schwer ist, dagegen vorzugehen. In Mietwohnungen ist dafür der Vermieter der richtige Ansprechpartner.

Von Sport- oder Bolzplätzen in Wohnnähe ist Lärm oft weithin zu hören. Aber hier gibt es kaum Möglichkeiten, ihn zu unterbinden, denn er gilt als sozialadäquat. Damit stellt er keinen Mangel an der Wohnsache dar. "Das heißt, der Vermieter hat keine Möglichkeit, einzugreifen. Er kann den Lärm nicht verhindern und infolgedessen darf der Mieter auch seine Miete nicht mindern", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Grillparty
Grundsätzlich ist gegen Grillfeste in der Nachbarschaft nichts einzuwenden. "Es kommt darauf an, wie häufig sie stattfinden und wie laut es dabei wird", sagt Happ.

Wird nur gelegentlich bei moderatem Lärmpegel zusammengesessen, dürfte das kein Problem sein. "Wer aber jede Woche ausgiebig bis in die Nacht feiert, strapaziert das Verständnis seiner Nachbarn schon sehr. Das ist auch nicht zulässig, man kann durchaus dagegen vorgehen. Denn in Wohngebieten gilt nach 22 Uhr Nachtruhe." Er empfiehlt, direkt mit den Nachbarn zu reden. Wenn das nichts bringt, kann man auch die Polizei rufen, die die Feiernden dann ermahnt.

Trittgeräusche
Mieter, die jeden einzelnen Schritt aus der über ihnen liegenden Wohnung hören, sollten ihren Vermieter informieren. "Trittschall ist ein Baumangel", so Franz. "Wenn der Trittschall aus der darüber liegenden Wohnung zu groß ist, muss der Eigentümer der oberen Wohnung die Schalldämmung nachbessern lassen." Oft hilft es aber schon, mit den Bewohnern der oberen Wohnung zu sprechen. Die können kurzfristig für Erleichterung sorgen, indem sie Hausschuhe tragen oder dicke schalldämmende Teppiche auf ihrem Fußboden verlegen.

Laut einem BGH-Urteil dürfen Wohnungseigentümer den Trittschall in ihrer Wohnung nicht verschlechtern, wenn dadurch die Nachbarn benachteiligt werden. Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzt. Die unter ihm Wohnenden wurden durch den vermehrten Trittschall gestört. Sie forderten Maßnahmen dagegen. Zu Recht, wie der BGH befand (Az. V ZR 173/19). Der Betroffene habe durch die Wahl eines neuen Bodenbelags für einen Nachteil gegenüber den Nachbarn gesorgt und müsse diesen ausgleichen.
Schlagworte: Anja Franz, Gerold Happ

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