Account/Login

Arbeitsrecht

Minijobber: Auch für Arbeit auf Abruf gelten Regeln

BZ-Plus Die Gewerkschaften sprechen von "modernen Tagelöhnern", doch von jetzt auf gleich muss kein Minijobber einsatzbereit sein. Jetzt sind die Gesetze erneut geändert worden.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
  | Foto: Ulrich Zillmann  (stock.adobe.com)
Foto: Ulrich Zillmann  (stock.adobe.com)
Kellner in Ausflugslokalen oder Pizzabote – das sind typische Jobs, in denen oft "auf Abruf" gearbeitet wird. Nur dann, wenn es etwas zu tun gibt, sollen die Arbeitnehmer erscheinen. Die Gewerkschaften sprechen von "modernen Tagelöhnern". Doch ganz rechtlos sind die Betroffenen nicht. Die Regeln wurden dieses Jahr noch einmal zugunsten der Arbeitnehmer angepasst.
Rund 1,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland (4,5 Prozent) arbeiten auf Abruf, wie aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) hervorgeht. Vor allem unter Minijobbern in Gastronomie ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel