Landgericht: Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung - Max kommt frei
Unter Vorsitz der Vizepräsidentin des Landgerichts Eva Voßkuhle wies das Schwurgericht am Dienstag den Antrag von Oberstaatsanwalt Eckart Berger auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen Max ab. Ungefähr 40 Zuschauer und Journalisten verfolgten gespannt den Prozessverlauf. Die Sitzplätze des kleineren Sitzungssaals III waren fast vollständig belegt, während sich beim ersten Termin eine Woche zuvor noch lediglich eine Handvoll Journalisten, Max' Eltern und drei Zuschauer für den Fall interessiert hatten.
Robert Hotop
Do, 16. Sep 2010, 18:02 Uhr
Stadtgespräch
Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
AkzeptierenMehr Informationen
Beweisaufnahme: Die Befragung der Gutachter
Das Gericht steigt zunächst erneut in die Beweisaufnahme ein, die in der letzten Woche ergeben hatte, dass letztlich beide vom Gericht bestellten forensischen Gutachter die Tatbestandsvoraussetzung des § 7 II JGG (Jugendgerichtsgesetz) auf Nachfrage von Richterin Eva Voßkuhle abgelehnt hatten: Sie konnten keine Tatsachen erkennen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Max für die Allgemeinheit hinweisen, da die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs nicht ergab, dass Max „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ erneut Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen begehen wird.
Nun haben Gericht, Staatsanwalt und Verteidigung noch einmal die Möglichkeit, genauer nachzufragen, wie die Sachverständigen, Professor Tilman Elliger und Doktor Wolfgang Dittmar, zu dieser Beurteilung gekommen sind.
Dissoziales Verhalten und narzisstische Störung
Elliger weist zunächst noch einmal auf die Besonderheiten der Täter-Opfer-Beziehung bei beiden Tötungsdelikten hin: Typischerweise gebe es zwischen einem dissozialen Täter und seinem Opfer keine enge Beziehung wie zwischen Max und seinem 1997 getöteten Klassenkameraden und dem in der Nacht zum zweiten Weihnachtstag getöteten Vereinskameraden.
Max sei auch nicht verwahrlost gewesen. Bei den Taten habe die Ursache eher in einer neurotischen Störung gelegen: Seit seiner Kindheit sei Max mit der Alltagsweltlichkeit nicht klargekommen und habe Frustrationserlebnisse durch Arroganz und intrigantes Verhalten zu kompensieren versucht. Die für dissoziale Störungen typischen Delikte wie Ladendiebstahl, Körperverletzungen oder das „Abziehen“ anderer Kinder gab es hingegen bei ...