Klappe, die zweite
Das gilt: Wann Eltern für eine zweite Ausbildung noch finanziell aufkommen müssen.
Im konkreten Fall hatte eine Tochter eine Ausbildung zur Holzbildhauerin gemacht. Drei Monate später nahm sie ein Architekturstudium auf, wofür sie ein Jahr lang Bafög bezog. Das sollte der Vater allerdings zurückzahlen – doch der lehnte ab.
Aus seiner Sicht hatte die Tochter gar keinen Unterhaltsanspruch mehr. Das Studium sei ja nicht der zweite Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine fachfremde Zweitausbildung. Eine Holzbildhauerin beherrsche ein künstlerisches Handwerk, wohingegen eine Architektin plane, überwache und steuere.
Das sahen die Richter anders: Sie gehen von einer einheitlichen Ausbildung aus. Es sei unerheblich, dass der Beruf der Holzbildhauerin eher dem künstlerischen Bereich zuzuordnen sei, denn auch das an der Hochschule Augsburg belegte Architekturstudium habe eine künstlerische Komponente. So müssten etwa Bewerber vor Aufnahme des Studiums im Eignungstest ihre künstlerische Begabung nachweisen.
Außerdem müssten eine praktische Ausbildung einerseits und das Studium andererseits nicht zwingend derselben Berufssparte angehören. Es reiche auch, wenn das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung aufs Studium darstellt.
Kommentare
Um Artikel auf BZ-Online kommentieren zu können müssen Sie bei "Meine BZ" angemeldet sein.
Beachten Sie bitte unsere Diskussionsregeln, die Netiquette.
Sie haben noch keinen "Meine BZ" Account? Jetzt registrieren