Verbot

In der Schopfheimer Altstadt darf nicht geböllert werden

Die Stadtverwaltung Schopfheim gibt Hinweise zum Silvesterfeuerwerk. Unter anderem dürfen in der historischen Altstadt keine Feuerwerkskörper angezündet werden.  

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Die Stadtverwaltung Schopfheim weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) laut Gesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist. "Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden", so die Stadt Schopfheim. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern sei das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten.

Mit der Allgemeinverfügung über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember und 1. Januar im Bereich der historischen Altstadt Schopfheim in den folgenden Straßen verboten: Am Stadtgraben, Hauptstraße von Kreuzungsbereich Adolf-Müller-Straße/Am Stadtgraben/Hauptstraße bis zur Höhe Haus Nr. 43, Chupferschmiedgäßli, Entegaststraße ab Haus Nr. 9 einschließlich Konrad-von-Rötteln-Straße, Wallstraße, Altstadt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

In der historischen Altstadt darf nicht geböllert werden.  | Foto: Stadt Schopfheim
In der historischen Altstadt darf nicht geböllert werden. Foto: Stadt Schopfheim
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