Bundessozialgericht

Hartz-IV-Empfänger dürfen Trinkgeld behalten

BZ-Plus Hartz-IV-Empfänger, die sich etwas dazu verdienen, können Trinkgelder behalten. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht. Erst ab rund 45 Euro monatlich müssen sie angerechnet werden.  

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Trinkgeld ist grundsätzlich nicht Teil des Einkommens.  | Foto: Monika Skolimowska (dpa)
Trinkgeld ist grundsätzlich nicht Teil des Einkommens. Foto: Monika Skolimowska (dpa)
Hartz-IV-Empfänger, die sich etwas dazu verdienen, können Trinkgelder grundsätzlich behalten. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Erst ab rund 45 Euro monatlich müssen Trinkgelder auf das Arbeitslosengeld 2 (ALG ...

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