Bayern
Gerichtsurteil erlaubt das Feiern an Karfreitag
Bayern muss den strengen Schutz des Karfreitags etwas lockern. Politisch und weltanschaulich motivierte Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen müssen auch am Karfreitag möglich sein, entschied das Verfassungsgericht.
Do, 1. Dez 2016, 0:00 Uhr
Panorama
Thema: Ostern
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Geklagt hatte der Bund für Geistesfreiheit, eine bayerische Organisation mit knapp 5000 Mitgliedern, die sich für die Trennung von Kirche und Staat einsetzt und Privilegien der Kirche kritisiert.
Das geht zu weit, entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Zumindest für Veranstalter, die sich auf die Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit berufen, müsse es auch am Karfreitag möglich sein, Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. Wer also aus politischen Gründen gegen das Tanzverbot am Karfreitag demonstrieren will, muss auch am Karfreitag demonstrativ tanzen dürfen. Die Heidenspaß-Party hätte deshalb nicht verboten werden dürfen – zumal sie als Veranstaltung im geschlossen Raum wenig Störung für andere verursacht hätte.
Die Richter nutzten den Fall für ein Grundsatzurteil zum Feiertags-Schutz. So dürfe der Staat christliche Festtage als staatliche Feiertage ausweisen und auch als "Stille Tage" definieren. Er dürfe mit den Feiertagen aber nur einen "Rahmen" zur Verfügung stellen, den jeder Bürger selbst füllen kann, entweder zur Erholung oder zur religiösen Erbauung. Der christliche Teil der Bevölkerung habe dabei keinen Anspruch, an solchen Tagen nicht mit anderen Religionen oder Weltanschauungen konfrontiert zu werden. Feiertagsgesetze in anderen Bundesländern sind nicht so streng, wie das bayerische. In Baden-Württemberg ist es laut Gesetz auch am Karfreitag möglich, eine Ausnahmegenehmigung für eine eigentlich verbotene Veranstaltung zu bekommen.
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