Account/Login

Bayern

Gerichtsurteil erlaubt das Feiern an Karfreitag

Bayern muss den strengen Schutz des Karfreitags etwas lockern. Politisch und weltanschaulich motivierte Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen müssen auch am Karfreitag möglich sein, entschied das Verfassungsgericht.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Das Tanzbein schwingen – geht in Bayern nun auch an Karfreitag.  | Foto: dpa
Das Tanzbein schwingen – geht in Bayern nun auch an Karfreitag. Foto: dpa

Geklagt hatte der Bund für Geistesfreiheit, eine bayerische Organisation mit knapp 5000 Mitgliedern, die sich für die Trennung von Kirche und Staat einsetzt und Privilegien der Kirche kritisiert.

Zum Karfreitag 2007 luden die Freidenker unter dem Motto "Heidenspaß statt Höllenqual" ins Münchener Oberangertheater. Es gab eine atheistische Filmnacht, ein Pralinenbuffet und am Ende sollte die Rockband "Heilig" zum Tanz spielen. Wie erwartet verbot die Stadt die Tanzveranstaltung, weil sie gegen das bayerische Feiertagsgesetz verstoße. Dieses Gesetz benennt neun Feiertage (vom Karfreitag bis zum Totensonntag) als "Stille Tage", bei denen nicht nur die Läden geschlossen bleiben, sondern auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich verboten sind. Die Kommunen können zwar Ausnahmen zulassen, "nicht jedoch für den Karfreitag", heißt es im bayerischen Gesetz.

Das geht zu weit, entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Zumindest für Veranstalter, die sich auf die Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit berufen, müsse es auch am Karfreitag möglich sein, Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. Wer also aus politischen Gründen gegen das Tanzverbot am Karfreitag demonstrieren will, muss auch am Karfreitag demonstrativ tanzen dürfen. Die Heidenspaß-Party hätte deshalb nicht verboten werden dürfen – zumal sie als Veranstaltung im geschlossen Raum wenig Störung für andere verursacht hätte.

Die Richter nutzten den Fall für ein Grundsatzurteil zum Feiertags-Schutz. So dürfe der Staat christliche Festtage als staatliche Feiertage ausweisen und auch als "Stille Tage" definieren. Er dürfe mit den Feiertagen aber nur einen "Rahmen" zur Verfügung stellen, den jeder Bürger selbst füllen kann, entweder zur Erholung oder zur religiösen Erbauung. Der christliche Teil der Bevölkerung habe dabei keinen Anspruch, an solchen Tagen nicht mit anderen Religionen oder Weltanschauungen konfrontiert zu werden. Feiertagsgesetze in anderen Bundesländern sind nicht so streng, wie das bayerische. In Baden-Württemberg ist es laut Gesetz auch am Karfreitag möglich, eine Ausnahmegenehmigung für eine eigentlich verbotene Veranstaltung zu bekommen.

Ressort: Panorama

Dossier: Ostern

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare


Weitere Artikel