Gekauft wie gesehen
Der Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Immobilienvertrag ist unter bestimmten Umständen möglich.
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Beim Immobilienerwerb gilt im Allgemeinen die Faustregel "gekauft wie gesehen". Doch es gibt Ausnahmen: Mitunter kann sich der Verkäufer nicht einmal auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Wann der Käufer dazu berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, erläutert Rechtsexperte Christoph von Klitzing von der Bausparkasse Schwäbisch Hall am Beispiel zweier aktueller Urteile.
Ein starker Schädlingsbefall in den Balken eines Hauses kann den Käufer unter Umständen auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, wenn in diesem ein ...