Funkmast ist privilegiert

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Zur Entscheidung der Gemeinde St. Märgen, die Errichtung einer Funksendeanlage nahe der Rankmühle abzulehnen, hat sich der Regionalverband Südlicher Oberrhein zu Wort gemeldet. Fabian Torns, stellvertretender Verbandsdirektor, weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nicht um Ziele der Raumordnung gehe. Im Bericht der Badischen Zeitung zur Entscheidung des St. Märgener Gemeinderats hatte es geheißen, dass raumbedeutende Vorhaben nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen dürften. Dabei hatte sich der Gemeinderat auf Paragraph 35 des Baugesetzbuches berufen. Das Vorhaben sei womöglich nicht einmal raumbedeutsam, teilt Torns nun mit. Entscheidend sei allein, so betont der stellvertretende Verbandsdirektor, dass es sich bei dem Funkmasten um ein im ansonsten bebauungsfreien Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele. In diesem Fall hat das Landratsamt nach Paragraph 36 des Baugesetzbuches die Möglichkeit, gegen die Gemeinde zu entscheiden. Das Landratsamt hatte den Widerspruch von St. Märgen abgelehnt. Dagegen setzt sich die Gemeinde zur Wehr.rix
Schlagworte: Fabian Torns
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