Wohnen
Drei Regeln: Was muss ich beachten, wenn ich meine Wohnung untervermiete?
Kurz untervermieten, dann die Wohnung verlieren? So kann es tatsächlich gehen, wenn Mieterinnen und Mieter Entscheidendes missachten. Auf diese drei Punkte kommt es an.
Christoph Jänsch
So, 5. Jan 2025, 12:32 Uhr
Haus & Garten
Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
AkzeptierenMehr Informationen
1. Mieter benötigen eine Genehmigung des Vermieters
"Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Vermieters", sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München. Mieterinnen und Mieter sollten sich diese schriftlich einholen, um später einen Nachweis zu haben. Wer das versäumt, bringt seine Wohnung in Gefahr. Denn nach einer Abmahnung können Vermieter fristlos kündigen.
2. Auch die Kommune hat ein Wörtchen mitzureden
Wer die Genehmigung des Vermieters hat, sollte auch wissen, dass es in manchen Gemeinden und Städten Vorgaben zur Untervermietung gibt.
In München etwa darf der eigene Wohnraum nur für bis zu insgesamt acht Wochen im Jahr untervermietet werden. In Berlin braucht es eine Genehmigung, wenn mehr als die Hälfte der eigenen Wohnung untervermietet werden soll und in einigen Städten NRWs müssen Kurzzeitmieten grundsätzlich angezeigt werden. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde schadet daher nicht.
3. Einnahmen sind zu versteuern
Haben Sie mit Ihrer Untervermietung Einnahmen erzielt? Dann sind diese ab einem Betrag von 520 Euro pro Jahr in der Anlage V der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Wird auch nur ein Euro mehr eingenommen, müssen die Einnahmen nicht nur angegeben, sondern auch komplett versteuert werden.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Denn die Steuer wird nur fällig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher auch tatsächlich einen Gewinn mit der Untervermietung erzielen. Also dann, wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben wie Miete, Inserat oder auch Kosten für eine Reinigungskraft sind.
Kommentare
Um Artikel auf BZ-Online kommentieren zu können müssen Sie bei "Meine BZ" angemeldet sein.
Beachten Sie bitte unsere Diskussionsregeln, die Netiquette.
Sie haben noch keinen "Meine BZ" Account? Jetzt registrieren