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Die AfD hat keinen Anspruch auf Posten

  • dpa &

  • Do, 19. September 2024
    Deutschland

     

Ging es bei der Verteilung von Chefpositionen in Bundestagsausschüssen gerecht zu? Die AfD zweifelt daran und zog vor Gericht – vergeblich.

Schlappe für die AfD beim Bundesverfassungsgericht: Sie scheitert mit zwei Organklagen, ihr Recht auf Vorsitzposten in Bundestagsausschüssen feststellen zu lassen. Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegten sich im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie, erklärte das Gericht. Die Entscheidung erging einstimmig.

In der aktuellen Legislaturperiode hatten Kandidaten der AfD bei Wahlen zum Vorsitz von drei Bundestagsausschüssen die erforderliche Mehrheit verpasst. Die Fraktion hat daher keinen Ausschussvorsitz inne – obwohl ihr nach der Stärke ihrer Fraktion drei zustehen würden. Die AfD sah ihre Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion und auf effektive Opposition verletzt und wandte sich an Karlsruhe (Az. 2 BvE 10/21).

Die Fraktionen seien zwar gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln, so das Urteil. Die Mitwirkungsbefugnis erstrecke sich dabei auch auf die Bundestagsausschüsse – es müsse daher grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gelte aber nicht für Gremien und Funktionen lediglich organisatorischer Art, erläuterte König. Ein solcher sei der Ausschussvorsitz.

Der Vizevorsitzende des Entwicklungsausschusses, Christoph Hoffmann (FDP) aus dem Wahlkreis Lörrach-Müllheim, sagte nach dem Urteil, gerade in dem von ihm geleiteten Ausschuss wäre eine Besetzung mit einem Vorsitzenden aus der AfD "unseren Partnern im globalen Süden nur schwer erklärbar". Die Entwicklungszusammenarbeit sei eine Art Visitenkarte Deutschlands. "Wenn diese Visitenkarte einen Politiker mit völkischen oder rassistischen Tendenzen ausweist, wäre das mehr als problematisch, ja schädlich für unser Land."

Mit entschieden wurde auch über eine Klage der AfD gegen die Abwahl des damaligen Rechtsausschuss-Vorsitzenden, Stephan Brandner 2019 (Az. 2 BvE 1/20). Nach mehreren Eklats hatten damals in der vergangenen Legislaturperiode alle Ausschussmitglieder mit Ausnahme der AfD-Abgeordneten für dessen Abberufung gestimmt – ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestages.

Die Klage gegen die Abwahl hatte ebenfalls keinen Erfolg. Brandner sprach nach dem Urteil von einem "schwarzen Tag für den Parlamentarismus". Die Rechte der Opposition würden dadurch massiv geschwächt. Die Mehrheit könne diktieren. Brandner sprach von einem Pyrrhussieg: "Mehrheiten können sich ändern."

Ressort: Deutschland

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