Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Löschen der Videoüberwachung ist nicht sofort nötig
Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht werden, sondern darf noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken.
Do, 23. Aug 2018, 18:51 Uhr
Wirtschaft
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Im konkreten Fall ging es um einen Laden in der Nähe von Iserlohn, der Zeitschriften und Tabakwaren verkaufte. Im Juli 2016 stellte der Inhaber ...