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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Löschen der Videoüberwachung ist nicht sofort nötig

Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht werden, sondern darf noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken.  

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Aufnahmen aus der Videoüberwachung darf der Arbeitgeber noch lange auswerten.   | Foto: DPA
Aufnahmen aus der Videoüberwachung darf der Arbeitgeber noch lange auswerten. Foto: DPA
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Im konkreten Fall ging es um einen Laden in der Nähe von Iserlohn, der Zeitschriften und Tabakwaren verkaufte. Im Juli 2016 stellte der Inhaber ...

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