Alles schriftlich festhalten

Wanddurchbruch, neue Fliesen: Was in Mietwohnung als bauliche Veränderung gilt.  

Zu den Kommentaren
Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Ein Wanddurchbruch ist nur mit Erlaubn...r zustimmt, kann es späterÄrger geben.  | Foto: ingo Schneider/Dpa
Ein Wanddurchbruch ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Doch selbst wenn dieser zustimmt, kann es späterÄrger geben. Foto: ingo Schneider/Dpa
Ein altmodisches Bad, ein abgenutzter Bodenbelag, ein ungünstiger Wohnungsschnitt – es gibt viele Gründe, in der Mietwohnung Hand anzulegen. Doch Vorsicht: Nicht jede Baumaßnahme ist erlaubt.
"Immer wenn Sie in die Bausubstanz eingreifen, ist das eine ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2025 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar

Schlagworte: Gerold Happ, Ulrich Ropertz

Weitere Artikel