Yoga-Kurse eines Anbieters

Yoga-Kurse eines Anbieters: Es gilt der Mindestlohn

Ein Yoga-Zentrum bietet Kurse und Seminare an. Es sieht sich als Religionsgemeinschaft - und will keinen Mindestlohn zahlen. Doch Verfassungsbeschwerden des Vereins scheitern.  

Zu den Kommentaren
Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Mindestlohn für Arbeit in Yoga-Ashram?...desverfassungsgericht hat entschieden.  | Foto: Sebastian Gollnow (dpa)
Mindestlohn für Arbeit in Yoga-Ashram? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Foto: Sebastian Gollnow (dpa)

Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als Sevaka spirituelle Dienste. Dass sie dafür teils Anspruch auf Mindestlohn statt nur Taschengeld haben, entschied das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen. Der Verein legte dagegen Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht ein – und scheiterte damit.

Wie das Gericht mitteilte, nahm der Karlsruher Senat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Sie würden den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Entscheidungen seien nicht anfechtbar. (Az. 1 BvR 2244/23; 1 BvR 2231/23) Am höchsten deutschen Gericht wollte Yoga Vidya sich gegen zwei Urteile aus Erfurt wehren. Das Bundesarbeitsgericht hatte unter anderem entschieden, dass eine ehemalige Priesterin aus dem Verein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn statt nur ein Taschengeld hat. Yoga Vidya sah sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt.

PDF-Version herunterladen Fehler melden

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2025 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare

Weitere Artikel