Verfassungsrichter erlauben 30-prozentige Kürzung von Hartz-IV, wenn Arbeitsloser nicht mitwirkt
Das Kürzen und Streichen von Hartz-IV-Bezügen ist in Teilen verfassungswidrig. Dennoch darf der Staat Empfänger dazu zwingen, eine Arbeit anzunehmen oder an Schulungen teilzunehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht.
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Wer als Arbeitsloser wiederholt ein Jobangebot oder einen Förderkurs ablehnt, muss künftig nur noch mit einer 30-prozentigen Kürzung der Hartz-IV-Leistungen rechnen. Die bisher vorgesehene Kürzung um 60 Prozent ist derzeit genauso verfassungswidrig wie die Totalstreichung sämtlicher Leistung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil ...