Trotz Schwarzarbeit in der Pflicht
Auch bei Arbeiten ohne Rechnung kann der Auftraggeber gegenüber dem Handwerker Mängelansprüche geltend machen
Von Felix Mayer
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LÖRRACH Die Terrasse soll abgedichtet und mit Holz belegt werden. Der Handwerker wird mündlich beauftragt, die Arbeiten auszuführen – die Bezahlung erfolgt absprachegemäß ohne Rechnung. Nach Abschluss der Arbeiten kommt es zu Mängeln, die der Handwerker trotz mehrerer Versuche nicht beseitigen kann. Vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wendet der Handwerker ein, der Vertrag sei nichtig, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe. Zu Unrecht?
Ja. Nach jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Bauherr regelmäßig auch dann Mängelansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen, wenn es sich bei dem streitigen Auftrag um ein Schwarzgeschäft handelt.Vertrag insgesamt ist wirksam ...