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Hartz-IV-Empfänger müssen ihre Kontodaten offen legen.  

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KASSEL (AFP/epd). Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose auch ihre Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen, urteilte am Freitag das Bundessozialgericht in Kassel. Allerdings dürfen die Arbeitslosen die Empfänger besonders sensibler Ausgaben schwärzen (Az: B 14 AS 45/07 R)

Wie inzwischen bundesweit üblich verlangt auch die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) in München von den Antragstellern die Vorlage der ...

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