Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
Wegen stark steigender Lebenshaltungskosten hatte die Bundesregierung im Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro geschaffen. Diese darf noch bis Ende 2024 fließen. Auch eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich. Hat der oder die Arbeitgebende also beispielsweise 2022 bereits 1000 Euro als Inflationsausgleichsprämie springen lassen und 2023 nochmals 1000 Euro, ist in diesem Jahr eine weitere steuer- und abgabenfreie Zahlung von bis zu 1000 Euro möglich. Wer allerdings bereits 3000 Euro auf einen Schlag oder in Teilbeträgen erhalten hat, scheidet aus. Es sei denn, man ist in einem neuen Unternehmen tätig: Wer sich bereits über 3000 Euro freuen durfte, jetzt aber einen neuen Arbeitgeber oder eine neue Arbeitgeberin hat, kann nochmals eine Prämie von bis zu 3000 Euro erhalten. Wichtig: Die Sonderzahlung muss zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nur dann bleibt sie steuerfrei. Und: Ein Anspruch auf Auszahlung besteht für Arbeitnehmende nicht, denn das Ganze ist eine freiwillige Zuwendung.
Jörg Strötzel ist Steuerberater und
Vorstandschef der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Die VLH erstellt die Einkommensteuererklärung für Mitglieder: http://www.vlh.de
Kommentare
Um Artikel auf BZ-Online kommentieren zu können müssen Sie bei "Meine BZ" angemeldet sein.
Beachten Sie bitte unsere Diskussionsregeln, die Netiquette.
Sie haben noch keinen "Meine BZ" Account? Jetzt registrieren