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120 Tagessätze

Amtsgericht St. Blasien verhängt Geldstrafe für Schlag mit dem Bierkrug ins Gesicht

  • Mi, 03. Juli 2024, 14:00 Uhr
    St. Blasien

     

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Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilte das Amtsgericht St. Blasien einen 41-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Staatsanwältin hatte eine Freiheitsstrafe beantragt.

Um körperliche Gewalt (Symbolfoto) ging es vor Gericht in St. Blasien.  | Foto: Karl-Josef Hildenbrand
Um körperliche Gewalt (Symbolfoto) ging es vor Gericht in St. Blasien. Foto: Karl-Josef Hildenbrand
Es ging vor dem Amtsgericht von St. Blasien um einen Vorfall vom Januar. Gegen zwei Uhr früh soll der Angeklagte vor einer Kneipe einem ihm bekannten Gast unvermittelt und ohne ersichtlichen Anlass einen 0,5-Liter-Bierkrug ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dieser Verletzungen im Gesicht erlitten habe.

Angeklagter beruft sich auf fehlende Erinnerung

Der Angeklagte bestritt die Tat. Er gab an, an dem Abend in der Kneipe einiges getrunken, dann bezahlt und das Lokal verlassen zu haben. An alles Weitere habe er keine Erinnerung. Er könne aber ausschließen, den Geschädigten geschlagen zu haben. Dieser Vorwurf sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Der Geschädigte schilderte dagegen, er habe die Kneipe verlassen, gefolgt vom Wirt, der ihn nach Hause fahren wollte. Vor der Kneipe habe dann der Angeklagte plötzlich vor ihm gestanden und ihm unvermittelt ins Gesicht geschlagen. An alles Andere habe er keine Erinnerung mehr. "Er war es", zeigte er sich überzeugt. Den Angeklagten kannte der Geschädigte laut eigenen Angaben, Probleme habe man nie gehabt. Und noch etwas berichtete der Geschädigte: Jemand habe ihm erzählt, gehört zu haben, dass er, der Geschädigte, aufpassen müsse, je nachdem, wie der Prozess ausgehe.

Anders als der Geschädigte erklärte der Wirt, er sei vorangegangen, der Geschädigte hinter ihm. Dann habe er ein Bierglas zu Boden fallen hören, sich umgedreht und den Geschädigten auf dem Boden liegen sehen. Den Schlag habe er nicht gesehen.

Der Angeklagte soll viel getrunken haben

Bei seiner polizeilichen Aussage habe der Wirt angegeben, gesehen zu haben, dass der Angeklagte dem Geschädigten das Bierglas ins Gesicht schlug, hielt Richterin Lämmlin-Daun dem Zeugen vor. Es habe sich um eine Mutmaßung gehandelt, die die vernehmende Polizeibeamtin vielleicht so ins Protokoll geschrieben habe, versuchte der Wirt diesen Widerspruch zu erklären, konnte aber nicht plausibel machen, warum er das Protokoll dann unterschrieben habe. Auch keine Erklärung hatte er für die Aggression des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten. Er sei allerdings wegen eines Streits mit seiner Begleiterin "ziemlich geladen" gewesen und habe im Laufe des Abends auch "reichlich" Alkohol getrunken. Auf Nachfrage fasste der Wirt noch einmal zusammen: Er gehe davon aus, dass der Angeklagte den Geschädigten geschlagen habe – ob mit dem Bierglas oder mit der Faust könne er aber nicht sagten.

Kurzfristig hatte die Richterin Susanne Lämmlin-Daum auch noch die den Wirt vernehmende Polizeibeamtin geladen. Sie berichtete, der Wirt habe sich zunächst gegen eine Aussage gesperrt. Erst fünf Wochen nach der Tat sei er auf Druck ihres Vorgesetzten zur Vernehmung erschienen. Nach der Belehrung, dass er die Wahrheit sagen müsse und keine Mutmaßungen anstellen dürfe, habe er ausgesagt, dass der Angeklagte den Geschädigten mit dem Bierglas ins Gesicht geschlagen habe. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er im Zweifel an seiner Aussage, die er gelesen und unterschrieben habe, gewesen sei.

Verletzungsbild passt zu Schlag mit einem Krug

Staatsanwältin Nicole Lazar sah den Sachverhalt wie angeklagt als erwiesen an und berief sich auf die Aussage des Wirtes bei der Polizei. Das Verletzungsbild mit Augapfel- und Oberkieferprellung passe zu einem Schlag mit dem Krug, unwahrscheinlich sei, dass der Angeklagte zunächst den Bierkrug habe fallen lassen und dann mit der Faust zugeschlagen habe. Angesichts der starken Alkoholisierung ging sie von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Zu seinen Lasten gingen zahlreiche und einschlägige Vorstrafen, das Bundeszentralregister weise 30 Eintragungen aus. Sechs Monate lautete der Strafantrag der Anklagevertreterin, für eine Strafaussetzung zur Bewährung sah sie ob der Vorstrafen und der nicht unerheblichen Verletzungen keinen Raum.

"Wenn ich einen Fehler gemacht habe, tut es mir leid, ich kann mich an nichts erinnern", erklärte der Angeklagte vor der Urteilsverkündung. In ihrem Urteil wich Lämmlin-Daun deutlich von dem Antrag der Staatsanwältin ab. Sie verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro. Auch ging sie von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus und bezeichnete die Revidierung der Aussage des Wirtes als nicht überzeugend. Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sah die Richterin jedoch keinen Raum, sie sei zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht erforderlich. Sie begründete dies damit, dass dieser seit 2020 nicht mehr auffällig geworden und auch in der Bewährungszeit unauffällig gewesen sei.

Ressort: St. Blasien

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Kommentare (1)

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Klaus Jacob

93 seit 23. Aug 2020

Typisch Streichelzoomentalität der Gerichte. 30 Vorstrafen sagen doch genug aus. Das nächste mal schlägt er einen besoffen tot. Kriegt er dann eine Belohnung ?


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