Kinder schützen im Verein
Ein erweitertes Führungszeugnis, Selbstverpflichtungen und ein Ehrencodex können hilfreich sein.
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WALDKIRCH. Seit 2012 ist im Paragraf 72a SGB VIII im Bundesjugendschutzgesetz festgesetzt, dass zum Schutz Minderjähriger einschlägig vorbestrafte Personen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen dürfen. Michael Reisch und Sonja Neunzig vom Kreisjugendamt Emmendingen stellten Vereinsvertretern vor, in welchen Situationen sie nach dem Gesetz von ehrenamtlich Tätigen das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen müssen.
"Unser Anliegen ist, dass das Thema Kinderschutz in den Verein mitgenommen und dort eine Diskussion angestoßen wird", sagte Reisch vor etwa 30 Vereinsvertreten aus Waldkirch und Simonswald. Der Paragraf 72a SGB VIII soll besseren Schutz vor Misshandlungen und ...