Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe entscheidet zu Tübinger Verpackungssteuer

Wer Einweg-Kaffeebecher, -Pommesschalen oder -Strohhalme verkauft, zahlt in Tübingen dafür eine Steuer. Die Stadt ist damit Vorreiter. Ob andere nachziehen, hängt auch an einem Urteil aus Karlsruhe.  

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Eine McDonald's To-Go-Tüte und ein To-Go-Becher werden auf der Neckarbrücke in Tübingen vor der Kulisse der Altstadt gehalten (gestellte Szene). Foto: Bernd Weißbrod/dpa

Quelle: Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Die BZ-Redaktion hat diese Meldung nicht redaktionell bearbeitet.

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht will am Mittwoch (9.30 Uhr) seine Entscheidung zu der umstrittenen Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen in Tübingen bekanntgeben. Eine Franchise-Nehmerin von McDonalds hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns Verfassungsbeschwerde erhoben. (Az. 1 BvR 1726/23)

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Mai 2023. Das Gericht hatte damals in Leipzig entschieden, dass Tübingen bei Verkäufern von Speisen und Getränken eine solche Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und -besteck erheben darf. In der Vorinstanz beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hatte sich McDonald's noch durchgesetzt.

Die Verpackungssteuer gilt in Tübingen seit dem 1. Januar 2022. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme.

© dpa‍-infocom, dpa:250122‍-930‍-351363/2

Schlagworte: Wer Einweg-Kaffeebecher

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