Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe entscheidet zu Tübinger Verpackungssteuer
Wer Einweg-Kaffeebecher, -Pommesschalen oder -Strohhalme verkauft, zahlt in Tübingen dafür eine Steuer. Die Stadt ist damit Vorreiter. Ob andere nachziehen, hängt auch an einem Urteil aus Karlsruhe.
dpa
Mi, 22. Jan 2025, 6:45 Uhr
Baden-Württemberg
Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
AkzeptierenMehr Informationen
Quelle: Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Die BZ-Redaktion hat diese Meldung nicht redaktionell bearbeitet.
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht will am Mittwoch (9.30 Uhr) seine Entscheidung zu der umstrittenen Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen in Tübingen bekanntgeben. Eine Franchise-Nehmerin von McDonalds hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns Verfassungsbeschwerde erhoben. (Az. 1 BvR 1726/23)
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Mai 2023. Das Gericht hatte damals in Leipzig entschieden, dass Tübingen bei Verkäufern von Speisen und Getränken eine solche Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und -besteck erheben darf. In der Vorinstanz beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hatte sich McDonald's noch durchgesetzt.
Die Verpackungssteuer gilt in Tübingen seit dem 1. Januar 2022. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme.
© dpa-infocom, dpa:250122-930-351363/2