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Rund ums Haus

Erbstreitigkeiten im Vorfeld vermeiden

Anzeige So lange es Eltern gibt, die Immobilien vererben, sowie Erben und ihre Partner, die sich nicht wohlgesonnen sind oder werden, wird es Streit geben. Eine Erbengemeinschaft ist also nichts für schwache Nerven.  

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Ein Testament kann langwierigen und teuren Streit verhindern. Foto: adobe.stock
Die verwitwete Erna (87) aus Diersburg ist so ein Fall. Nach ihrem Tod hinterlässt sie – ohne Testament – ihren drei Kindern Bertram, Wilhelm und Klaus ein großzügiges Einfamilienhaus.

Verkaufen oder behalten?
Grundlegend stellt sich für die Erben (und deren Partnerinnen) die Frage, die Immobilie zu verkaufen oder zu behalten. Der schnelle Verkauf wird vom finanziell klammen Klaus bevorzugt. Dagegen möchte Bertram die Immobilie für einen günstigen Pauschalpreis übernehmen, renovieren und als Renditeobjekt vermieten oder einem seiner Kinder übergeben.
Wilhelm ist eher neutral, möchte jedoch seinen gerechten Anteil an der Immobilie, also ein Drittel des Hauswertes.

Erbengemeinschaft
Die drei Kinder bilden eine Erbengemeinschaft, in der alle über alles mitbestimmen. Dazu kommen noch die Partnerinnen, die ihre Meinung kundtun und nicht unerheblichen Einfluss ausüben. Kommt es zu keiner Einigung, verbleibt nur die Zwangsversteigerung. Diese verbraucht Nerven und verbrennt Geld und Vermögen – beides unnötig und vermeidbar.
Sicher liegt es nicht im Interesse der Geschwister, Bertram für einen Apfel und ein Ei das Haus zu überlassen. Schon bei dieser einfachen Frage der Feststellung des Wertes und wie er festgestellt wird, scheiden sich die Geister.

Ernas Überlegungen
Erna hätte also gut daran getan, rechtzeitig im Wege eines Testaments zu regeln, wer was zu welchen Bedingungen erhält. Darin wäre klar geregelt, dass Bertram das Haus erhält und seine Geschwister aufgrund eines Sachverständigengutachtens zum Marktwert auszahlt.
Bertram hätte so das Haus sicher, während die beiden Brüder den ihnen wirtschaftlich zustehenden Teil erhalten. Der finanzielle Aufwand für ein fachkundiges Testament beträgt einen Bruchteil dessen, was bei Streit anfällt. Vielfach übersieht dies der Erblasser oder hofft, die Kinder würden sich schon einigen. Dies jedoch ist nicht immer der Fall.

Form und Aufbewahrung
Das Testament kann selbst geschrieben und zu Hause aufbewahrt oder bei einem Amtsgericht hinterlegt werden. Alternativ bietet sich eine notarielle Beurkundung des Testaments an. Letztere ist kostenpflichtig, erspart den Erben im Regelfall jedoch einen Erbschein zur Vorlage beim Grundbuchamt oder bei Banken, weiß Wolfgang Greber, Fachanwalt für Erbrecht in Lahr.
Mehr zum Portfolio von Wolfgang Greber, Fachanwalt für Erbrecht in Lahr, unter www.lahr-recht.de

Ressort: PR-Artikel

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