Doch kein Kontaktverbot in der Öffentlichkeit

Rechtskräftiges Urteil: Nach Terroranrufen darf ein Lahrer die Familie seiner ehemaligen Freundin weder anrufen noch besuchen.  

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LAHR/FREIBURG. Ist es rechtlich zulässig, einem Menschen jegliche nur erdenkliche Form eines Ansprechens von bestimmten Bekannten in der Öffentlichkeit zu verbieten? Über diese Frage sollte vor kurzem der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Freiburg im Fall einer Familie aus Lahr entscheiden.
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