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LAHR/FREIBURG. Ist es rechtlich zulässig, einem Menschen jegliche nur erdenkliche Form eines Ansprechens von bestimmten Bekannten in der Öffentlichkeit zu verbieten? Über diese Frage sollte vor kurzem der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Freiburg im Fall einer Familie aus Lahr entscheiden.
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