Account/Login

Die Hürden sind nach wie vor hoch

EXPERTEN ZUM THEMA (1): Wann Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftiger Eltern aufkommen müssen.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Hagen Wlaschny  | Foto: Daniel Gramespacher
Hagen Wlaschny Foto: Daniel Gramespacher

LÖRRACH. 2013 wurden laut Statistischem Bundesamt 2,5 Millionen pflegebedürftige Menschen in Heimen voll stationär betreut. Viele Menschen können die Kosten für diese professionelle Betreuung nicht mehr selbst aufbringen. Das Gesetz erlaubt in dem Fall dem Sozialamt, das solche Kosten übernimmt, einen Rückgriff auf die Kinder.

Unterhaltsanspruch
Der Elternunterhalt kennt nur die Inanspruchnahme der direkten Nachkommen. Somit sind Kinder (auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder) von Bedürftigen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, unterhaltspflichtig. Nicht pflichtig sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.

Kenntnis der Umstände
Am Beginn der Berechnung des Elternunterhaltes steht immer das Ermitteln der persönlichen und wirtschaftlichen ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel