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EuGH-Urteil

Der Urlaub verfällt zum Ende des Jahres nicht immer

Arbeitgeber müssen rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub zum Jahreswechsel verfällt. Sonst kommt der alte Urlaub zum Urlaub des Folgejahres dazu. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.  

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Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres.   | Foto: IMAGO/Hanno Bode
Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Foto: IMAGO/Hanno Bode
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