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Wer zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übernimmt, muss darin keine Schönheitsreparaturen durchführen, auch wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschieden und damit seine bisherige Renovierungsrechtsprechung geändert (BGH, Urt. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14). Der Grund: Der Mieter ...