189 Flüchtlinge zeigen sich selbst an
In der Hoffnung auf Asyl bezichtigen sie sich, Islamisten zu sein.
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Die Selbstanzeigen sind mit einem erheblichen Aufwand für die deutschen Behörden verbunden. "In jedem einzelnen Fall müssen dann die Polizeipräsidien und der Staatsschutz ermitteln", sagt Carsten Dehner, Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums. "Das kann sich sehr schwierig gestalten, insbesondere, wenn die Mitgliedschaft im Ausland erfolgt sein soll und das nur schwer überprüft werden kann."
Tatsächlich kann, wer in der Heimat mit Verfolgung rechnen muss, weil er zu einer bestimmten politischen oder sozialen Gruppe gehört, in Europa Asyl bekommen. Das gilt grundsätzlich auch für ehemalige Taliban, IS-Kämpfer oder Mitglieder der Al-Schabab-Milizen in Somalia. Soweit in der Heimat legitime Strafverfolgung droht, ergibt dies zwar keinen Asylanspruch. Wenn die Strafverfolgung aber mit Folter verbunden ist oder am Ende wahrscheinlich die Todesstrafe verhängt wird, dann kann subsidiärer Schutz gewährt werden. Das entspricht dem Asylrecht, allerdings ist derzeit der Familiennachzug ausgeschlossen.
Asylrecht und subsidiärer Schutz werden allerdings nicht gewährt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Asylbewerber an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war. "In solchen Fällen kann dem Betroffenen kein Schutzstatus erteilt werden", so Thomas Ritter vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Deshalb betonen die meisten Flüchtlinge, die sich nun selbst als radikale Islamisten bezichtigen, sie selbst hätten niemand getötet, sondern seien nur Mitläufer gewesen.
Mit strafrechtlicher Verfolgung müssen sie dennoch rechnen. Wer auf einen Gegner schießt und ihn verfehlt, begeht zwar keinen Mord, aber einen Mordversuch. Wer anderen bei ihren Taten hilft, macht sich der Beihilfe schuldig.
Auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann mit mehrjähriger Haft bestraft werden, ebenso die Unterstützung von Terrorgruppen. Es gab schon vermeintliche Taliban-Kämpfer, die unter dem Eindruck drohender Strafverfolgung ihre Selbstbezichtigung widerrufen haben.
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