Wer verschläft, ist doppelt betrogen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Falschberatung bei Kapitalanlagen wird verkürzt / Ab 31. Dezember nur noch drei Jahre.  

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Der 31. Dezember 2004 ist für Kapitalanleger ein wichtiges Datum. Dann verjähren Ansprüche auf Schadensersatz durch falsche Beratung oder unzureichende Risikoaufklärung für Anlageverträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden. Grundsätzlich hat, wer denkt, betrogen oder unseriös beraten worden zu sein, dann nur noch drei Jahre Zeit, Schadensersatz gerichtlich einzufordern.

Im Dezember endet eine Übergangsfrist für Verträge, die vor 2002 abgeschlossen wurden. Dahinter steckt der neu gefasste Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", heißt es da. Bis 2002 betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Betroffen sind Hunderttausende, die in den 1990er-Jahren Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds oder atypisch stille Unternehmensbeteiligungen gezeichnet hatten - im Vertrauen auf hohe Renditen ...

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