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Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Erben bilden dadurch eine so genannte Erbengemeinschaft (Paragraph2032 ff. BGB) und werden gemeinschaftliche Eigentümer. Dies bedeutet konkret, dass ein einzelner Miterbe nicht selbstständig über einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass verfügen kann, sondern ...