Streit
Warum der Fußballstar Xherdan Shaqiri vorerst keine Villa in Rheinfelden/Schweiz bauen darf
Der Fußballer Xherdan Shaqiri möchte eine Villa in Rheinfelden/Schweiz bauen. Wegen deren Größe landete das Vorhaben vor Gericht. Nun bekam der Sportler Recht. Bauen darf er aber erst einmal trotzdem nicht.
sda
Mo, 14. Apr 2025, 6:00 Uhr
Rheinfelden / Schweiz
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Fußballstar Xherdan Shaqiri hat sich nicht verrechnet: Seine geplante Villa in Rheinfelden/Schweiz hält laut Bundesgericht die geltenden Flächenvorgaben ein. Bauen darf der 33-Jährige aber vorerst trotzdem nicht. Shaqiri plant seit längerem den Bau eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung, einer Garage, einem Außenschwimmbecken und einem Whirlpool. Die Stadt Rheinfelden/Schweiz hatte das Projekt zwar bereits im August 2022 bewilligt, doch vier Einsprachen von Anwohnenden verhinderten bisher den Bau.
Ein Streitpunkt war die Größe der Villa. Die zulässige Ausnutzung des Grundstücks werde um mehr als 13 Prozent überschritten, stellte das Aargauer Verwaltungsgericht im Januar 2024 auf eine Beschwerde hin fest. Es hob die Baubewilligung auf. Zu einem anderen Schluss ist das Bundesgericht gekommen. Das Attikageschoss dürfe gemäß einer Aargauer Ausnahmebestimmung gar nicht hinzugerechnet werden, hält das Bundesgericht im am Freitag veröffentlichten Urteil fest.
Auslegung der Stadt geht laut Bundesgericht vor
Die Verwirrung über die zulässige Größe ist auf eine Ausnahmebestimmung zurückzuführen. Der Kanton Aargau schreibt zwar vor, dass alle ober- und unterirdischen Geschossflächen anzurechnen sind. Die Gemeinden können aber für Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichende Regeln erlassen. In der Stadt Rheinfelden/Schweiz fehle eine solche Sonderregelung, hatte das Verwaltungsgericht argumentiert. Deren Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sehe lediglich vor, dass "Dach- und Kellergeschosse" nicht anzurechnen seien – "Attikageschosse" nenne sie nicht und nehme sie damit explizit von der Ausnahme aus.
Shaqiri und die Stadt argumentierten, dass ein Attika- und ein Dachgeschoss ähnlich genutzt würden und daher gleich zu behandeln seien. Die Stadt verwies zudem auf frühere Bewilligungen, in denen Attikaflächen ebenfalls nie mitgezählt worden seien. Für die Richter des Bundesgerichts ist es zwar unklar, weshalb die Stadt den Begriff "Attikageschoss" in der BNO nicht erwähnt, zumal sie dies in einer früheren Fassung getan hatte. Aber ihre Auslegung der Bestimmung sei für sich betrachtet sinnvoll, sachgerecht und letztlich zulässig.
Das kantonale Verwaltungsgericht dürfe die Interpretation der Stadt Rheinfelden/Schweiz nicht durch seine eigene ersetzen, heißt es im Urteil. Die zulässige Auslegung der Stadt gehe vor – sonst würde in die Gemeindeautonomie eingegriffen. Damit ist der Streit um Shaqiris Bauvorhaben aber noch nicht beendet. Das Verwaltungsgericht muss sich nun auf Geheiß des Bundesgerichts zunächst noch mit den weiteren vorgebrachten Rügen der Anwohnenden auseinandersetzen, die im bisherigen Verfahren offengeblieben sind.
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