Die Staatsanwaltschaft hat geprüft, ob eine Äußerung eines Kandidaten bei der Kreistagswahl eine Volksverhetzung darstellt. Aus Sicht der Behörde liegt keine Straftat vor.
Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs regelt die Bestrafung von Volksverhetzung. Foto: Thomas Banneyer (dpa)
Recherchen der Badischen Zeitung im Vorfeld der Kreistagswahl zeigten, dass auf der Liste der AfD ein Mann kandidiert, den die ...