Staatsanwaltschaft

Kein Verfahren gegen AfD-Kandidaten im Kreis Lörrach wegen Volksverhetzung

BZ-Plus Die Staatsanwaltschaft hat geprüft, ob eine Äußerung eines Kandidaten bei der Kreistagswahl eine Volksverhetzung darstellt. Aus Sicht der Behörde liegt keine Straftat vor.  

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Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs regelt die Bestrafung von Volksverhetzung.  | Foto: Thomas Banneyer (dpa)
Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs regelt die Bestrafung von Volksverhetzung. Foto: Thomas Banneyer (dpa)
Recherchen der Badischen Zeitung im Vorfeld der Kreistagswahl zeigten, dass auf der Liste der AfD ein Mann kandidiert, den die ...

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