779,81 Euro sollte eine Familie an den Mobilfunkanbieter zahlen – weil ein Kind ohne Wissen der Eltern mit dem Smartphone auf Shoppingtour war. Die Verbraucherzentrale half weiter.
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Als Familie J. aus einem längeren Urlaub zurückkam, sahen die Eltern, dass von ihrem Bankkonto über den gewöhnlichen Grundpreis des Mobilfunktarifs der 18-jährigen Tochter hinaus 779,81 Euro für angebliche Leistungen eines Drittanbieters abgebucht worden waren. Da sich die Tochter, die noch zuhause wohnte und die Handykosten von den Eltern bezahlt bekam, sicher war, die Leistungen nie in Anspruch genommen zu haben, reklamierte die Familie beim Anbieter die fraglichen Rechnungsposten. Dort verwies man nur auf den Drittanbieter, die "Apple Distribution Internat" mit Sitz in Irland. Daraufhin wandte sich die Familie an die Verbraucherzentrale. Im Rahmen der Beratung stellte sich heraus, dass der zehnjährige Bruder der Schülerin kurzzeitig Zugriff auf das Smartphone hatte und sogenannte In-App-Käufe getätigt hatte, also digitale Inhalte wie Spielgeld oder Upgrades für ein vermeintlich kostenloses Spiel für echtes Geld gekauft hatte. Abgerechnet werden solche In-App-Käufe stets über den Handyvertrag. Allerdings erfolgten diese Käufe ohne Wissen der Verbraucherin und ohne Einwilligung der erziehungsberechtigten Eltern. Da solche Rechtsgeschäfte durch Minderjährige ohne die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der Eltern nichtig sind, konnte die Verbraucherzentrale unter Verweis auf die Sach- und Rechtslage erwirken, dass die Rechnungsposten gestrichen und die Drittanbieterkosten erstattet werden. Die Familie erhielt die gesamten 779,81 Euro vom Anbieter zurück.
Aron Fundinger ist Berater im Bereich Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Tel.0711/669110; E-Mail: [email protected]; Internet:http://www.vz-bawue.de
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