Account/Login

Für Landwirte könnte es teuer werden

  • Fr, 11. Oktober 2024
    Freiamt

     

In Freiamt werden die Hebesätze für die Grundsteuer sich am unteren Ende der Skala einpendeln. Das entschied der Gemeinderat.

Auch in Freiamt erregt die Neufestsetzung der Hebesätze in Folge der Grundsteuerreform die Gemüter. Bürgermeisterin Hannelore Reinbold-Mench kündigte individuell massive Verschiebungen an, betonte, dass die Gemeinde insgesamt beim Ertrag aus der Grundsteuer aufkommensneutral bleiben wolle. Reduzierungen könne man hier nicht vornehmen, da dieses Aufkommen mit etwa 510.000 Euro jährlich einen wichtigen Bestandteil der kommunalen Einkünfte ausmache. Der Gemeinderat folgte einstimmig (eine Enthaltung) der Empfehlung der Verwaltung, den Hebesatz der Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2025 auf 192 v. H. festzulegen (bisher 390 v. H.).

Das Transparenzregister des Landes hatte Freiamt eine Spanne von 182 bis 202 v. H. als aufkommensneutral genannt. Der Hebesatz für die Grundsteuer A bleibt, auch weil hier erst lediglich 25 Prozent der Veranlagungen seitens des Finanzamts vorliegen, unverändert bei 340 v. H. "Wir müssen hier am unteren Ende umsetzen, was oben beschlossen wurde", so Reinbold-Mench. Sie verwies vor allem auf die Veränderungen bei den landwirtschaftlichen Gebäuden. Während früher die Gesamtfläche eines Hofes unter die Grundsteuer A fiel, werden jetzt die Wohngebäude mit der Grundsteuer B veranlagt. Dadurch kämen auf die Landwirte mitunter deutliche Belastungen zu. "Vor allem auf die, die bei der Veranlagung versäumten, zwischen Wohn- und Arbeitsflächen zu unterscheiden, und auch keinen Widerspruch bei der Mitteilung des Grundsteuermessbetrags einlegten", so die Bürgermeisterin. Hier würde das Finanzamt den Anteil der Wohnfläche schätzen. Da seien die Bescheide rechtskräftig und keine Korrektur mehr möglich.

Auch für unbebaute, baureife Grundstücke wird zukünftig mehr Grundsteuer anfallen, da ja in Baden-Württemberg, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, die Berechnung der Steuer lediglich nach der Fläche, nicht jedoch nach der Art der Bebauung erfolgt. Von daher werden Bauplätze wie bebaute Grundstücke behandelt. Politisch gewollt sei hier eine Bebauung. Eine eigene Grundsteuer C für diese Grundstücke werde es daher voraussichtlich nicht geben, so Reinbold-Mench.

Ressort: Freiamt

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Fr, 11. Oktober 2024: PDF-Version herunterladen

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare

Liebe Leserinnen und Leser,
die Kommentarfunktion ist aktuell geschlossen, es können keine neuen Kommentare veröffentlicht werden.

Öffnungszeiten der Kommentarfunktion:
Montag bis Sonntag 6:00 Uhr - 00:00 Uhr


Weitere Artikel