Finanzamt-Infos zur Grundsteuer

Der Versand der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Kommunen läuft an. Das Finanzamt Offenburg informiert Betroffene zum Umgang damit – auch bei Einsprüchen. .  

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Betroffene sollten hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen beachten, so das Finanzamt Offenburg in einer Pressemitteilung: Wer Fragen zur Zahlung der Grundsteuer hat, für den sei die zuständige Stadt oder Gemeinde die richtige Anlaufstelle. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer gebe es auf der Internetseite http://www.grundsteuer-bw.de

Wurde bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid eingelegt, so ist laut Finanzamt kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich sei, sei die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauere noch an: "Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand."

Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert laut Finanzamt keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen würden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen sollten sich Betroffene dorthin wenden. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte sind zu finden über http://www.grundsteuer-bw.de (Kachel "Bodenrichtwerte Grundvermögen") oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de Dort müsse die Rubrik "Bodenrichtwerte Grundsteuer B" ausgewählt sein.

Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres gibt es dazu auf der Internetseite http://www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel "Einreichen eines Gutachtens". Das Finanzamt weist darauf hin: "Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann."

Werde das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftrage, so werde es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
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