Erfolg für einen Widerspruch
Das Bundessozialgericht stellt die in Freiburg gängige Praxis von "angemessenen" Mietobergrenzen in Frage und will Nachweise.
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat dem Freiburger Konzept der Mietobergrenzen sozusagen ein Armutszeugnis ausgestellt. Im Herbst 2007 nämlich beschloss der Gemeinderat, für Empfänger von Hartz IV und Grundsicherung sei eine Mietobergrenze von (heute) etwa 305 Euro Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt angemessen. Daran richteten sich seither die von der Stadt übers Jobcenter gezahlten Kosten für die Unterkunft aus – unabhängig davon, ob es solche Wohnungen in der Stadt in ausreichender Zahl überhaupt gibt. Das aber gehe so nicht, meint nun das BSG.
Deshalb hat es den Fall einer Freiburgerin an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Sie hatte Widerspruch dagegen erhoben, dass ihr mit Verweis auf die "angemessenen" Mietobergrenzen nicht die vollen Kosten der ...