Urteil des Bundesgerichtshofs
BGH-Urteil: Keine Lust auf Mogelpackung
Hersteller tricksen oft mit Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist – obwohl das verboten ist. Im Streit um die Mogelpackungen hat der BGH nun Klarheit geschaffen.
dpa
Do, 30. Mai 2024, 17:55 Uhr
Wirtschaft
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Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist, sorgen immer wieder für Unmut bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihnen im Streit um die Mogelpackungen nun den Rücken gestärkt. Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, sei eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal stehe oder online verkauft werde, urteilte das Gericht. Eine Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge stehe, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch.
In dem Fall hatte der Kosmetikhersteller L'Oréal auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Kunststofftube beworben, die allerdings nur bis Ende eines transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und sei damit unlauter.
Um Verbraucher vor Mogelpackungen zu schützen, schreibt das deutsche Recht Herstellern strenge Regeln vor. Im Mess- und Eichgesetz ist festgehalten, dass Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden dürfen. In der Rechtssprechung wurde die Grenze bei einer Füllmenge von zwei Dritteln gezogen, bei weniger Inhalt wurde von einer unzulässigen Mogelpackung ausgegangen.
Die Verbraucherzentrale war mit ihrer Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH verstand deren Begründung so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiere. Da diese Angabe korrekt war, könne nach auch keine Täuschung vorliegen, erläuterte Koch bei der mündlichen Verhandlung, – deutete aber bereits dort an, dass der Karlsruher Senat diese Einschätzung wohl nicht teilte. Eigentlich dürfe es keinen Unterschied machen, wo die Tube abgebildet sei, sagte Koch.
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