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Urteil des Bundesgerichtshofs

BGH-Urteil: Keine Lust auf Mogelpackung

  • dpa

  • Do, 30. Mai 2024, 17:55 Uhr
    Wirtschaft

     

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Hersteller tricksen oft mit Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist – obwohl das verboten ist. Im Streit um die Mogelpackungen hat der BGH nun Klarheit geschaffen.

Wichtige Institution: der Bundesgerichtshof  | Foto: Uli Deck (dpa)
Wichtige Institution: der Bundesgerichtshof Foto: Uli Deck (dpa)

Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist, sorgen immer wieder für Unmut bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihnen im Streit um die Mogelpackungen nun den Rücken gestärkt. Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, sei eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal stehe oder online verkauft werde, urteilte das Gericht. Eine Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge stehe, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch.

In dem Fall hatte der Kosmetikhersteller L'Oréal auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Kunststofftube beworben, die allerdings nur bis Ende eines transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und sei damit unlauter.

Um Verbraucher vor Mogelpackungen zu schützen, schreibt das deutsche Recht Herstellern strenge Regeln vor. Im Mess- und Eichgesetz ist festgehalten, dass Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden dürfen. In der Rechtssprechung wurde die Grenze bei einer Füllmenge von zwei Dritteln gezogen, bei weniger Inhalt wurde von einer unzulässigen Mogelpackung ausgegangen.

Die Verbraucherzentrale war mit ihrer Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH verstand deren Begründung so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiere. Da diese Angabe korrekt war, könne nach auch keine Täuschung vorliegen, erläuterte Koch bei der mündlichen Verhandlung, – deutete aber bereits dort an, dass der Karlsruher Senat diese Einschätzung wohl nicht teilte. Eigentlich dürfe es keinen Unterschied machen, wo die Tube abgebildet sei, sagte Koch.

Ressort: Wirtschaft

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Kommentare (6)

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Walter Scholl

4713 seit 11. Apr 2020

Herr Günter Maier-Sütterlin, " Cleverle lesen den Preis per kg; Liter etc. "

Wenn man bei Speiseeis die Literzahl/Preis vergleicht und nicht auf die kg achtet bei gleicher Literzahl ... oje ... " Das Gewicht der Eisproben lag demnach bei gleichem Volumen von einem Liter zwischen 477 bis 870 Gramm. Danach wäre das Eis mit der meisten Luft im Test eigentlich mehr als doppelt so teuer, wenn sich der Grundpreis auf das Gewicht bezöge. "
http://www.stern.de/genuss/speiseeis-soll-kuenftig-nach-gewicht-verkauft-werden-9423844.html

Man hat manchmal nicht genug Augen um die Fallen zu umschiffen ...

Günter Maier-Sütterlin

1152 seit 20. Aug 2013

die lauten scholls
sollten dann halt verzicht üben
ein herzlicher vergelts gott zum sonntag


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