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Bestpreisklauseln: EuGH stärkt Hotels gegenüber Booking.com

  • dpa

  • Do, 19. September 2024, 17:36 Uhr
    Wirtschaft

     

Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Seite günstiger anbieten als auf Booking.com? Darüber wird seit Jahren gestritten. Der EuGH hat nun deutliche Grenzen aufgezeigt.

Die App des Reiseportals Booking.com auf einem Smartphone  | Foto: Fabian Sommer (dpa)
Die App des Reiseportals Booking.com auf einem Smartphone Foto: Fabian Sommer (dpa)

Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit vielen Hotels den Rücken.

Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert – der Nutzer zahlt also indirekt.

Zimmer auf Booking.com anschauen, dann beim Hotel buchen

Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klauseln für unwirksam. Nun wollte ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen – etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst buchen.

Der Hotelverband Deutschland begrüßte das Urteil

Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen kann. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.

Der Hotelverband Deutschland begrüßte das Urteil: "Mit seiner Torpedoklage zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt", so Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Man hoffe, dass bald über Schadenersatzansprüche deutscher Hotels wegen der jahrelangen Verwendung der Bestpreisklauseln entschieden werde.

Klauseln bereits abgeschafft

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft.

Ressort: Wirtschaft

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