Beim Chefgehalt hält man sich eher bedeckt

Die einen machen’s so, die anderen so: Keine einheitliche Regelung bei den städtischen Gesellschaften, wie welche Geschäftsführung ihre Bezüge veröffentlicht.  

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So richtig stimmig ist der Umgang mit den Chefgehältern in städtischen Gesellschaften nicht. Als Sprachregelung gilt, dass die Geschäftsführungen der Aktiengesellschaften (AG) die Gesamtbezüge veröffentlichen und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht. Als Begründung dient das Handelsgesetzbuch, § 286, Absatz 4: Danach kann die Gehaltsangabe für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften unterbleiben, wenn sonst sonst die Bezüge eines einzelnen Geschäftsführers herauszulesen wären.

Tatsächlich gibt es städtische Unternehmen wie die Stadtbau GmbH oder die Flugplatz GmbH, die nur einen Geschäftsführer haben. Doch die "Freiburg, Wirtschaft, Touristik und Messe GmbH" oder die ...

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