Sowohl das Entgelttransparenzgesetz, als auch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verbieten eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Bezahlung. Dennoch verdienen Frauen bei vergleichbaren Tätigkeiten und gleicher Qualifikation circa 6 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. Die Rechtsprechung hat dies zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Bezahlung zu präzisieren. Kann eine Frau darlegen, dass sie ein niedrigeres Entgelt als ihre Kollegen erhält, obwohl sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ausübt, so wird nach Paragraf 22 AGG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass ausschließlich andere Gründe für die geringere Vergütung ursächlich waren.
Hierbei muss er nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2024 (4 Sa 26/23) darlegen, wie Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitsqualität bewertet und zueinander gewichtet wurden. Gelingt der Nachweis nicht, steht der Arbeitnehmerin dieselbe Vergütung wie ihren Kollegen zu. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt dabei für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil, der als Geld- oder Sachleistung bezahlt wird. Unerheblich ist nach dem Bundesarbeitsgericht der Einwand, die männlichen Kollegen hätten in Gehaltsgesprächen härter verhandelt.
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