Account/Login

Abflämmen ist verboten

Nur mit einer individuellen Ausnahmegenehmigung können Rebböschungen abgebrannt werden.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Das Abflämmen von Rebböschungen (wie h...chutzbehörde des Landratsamts erlaubt.  | Foto: Privat
Das Abflämmen von Rebböschungen (wie hier bei Nordweil) ist nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts erlaubt. Foto: Privat

EMMENDINGEN. Rebböschungen dürfen seit diesem Jahr nur noch auf Antrag und mit einer Ausnahmegenehmigung abgeflämmt werden. Bis zum 15. März ist dies nur noch auf nach Norden ausgerichteten Abhängen möglich.

Unangetastet an dieser rein formalen Änderung des Verfahrens ist, wie Ulrich Spitzmüller, der Sprecher des ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel