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Wo der Reißwolf warten muss

Beim Abtragen der Aktenberge ist Vorsicht geboten / Oft gelten lange Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen.  

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  | Foto: Hary Wickert
Foto: Hary Wickert

Viele unserer Leser starten ins Frühjahr mit dem Vorsatz, endlich Ordnung in ihren Papierkram zu bringen. Dazu müssen Belegstapel sortieret, Ordner und Schubfächer entrümpelt werden. Doch Vorsicht: Mit allzu großem Eifer sollte man dabei nicht ans Werk gehen, denn das kann sich später rächen, mahnt Ulrike Weingand, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Gesonderte Aufbewahrungsfristen gelten für Gewerbetreibende und Selbstständige in § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 147 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) sowie für Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in § 14 b Abs. 1. Danach müssen Gewerbetreibende und Freiberufler beispielsweise ihre Geschäftsunterlagen wie Bilanzen, Rechnungen und sonstige Buchungsbelege zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert ...

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