Wenn einer eine Reise tut...

DER EXPERTE ZUM THEMA: Reisekosten, die nur teilweise beruflich bedingt sind, können anteilig steuerlich geltend gemacht werden.  

Zu den Kommentaren
Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Wer Dienstreisen macht, kann das Nützl...nteilen Werbungskosten geltend machen.  | Foto: dpa/BZ
Wer Dienstreisen macht, kann das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden und trotzdem entsprechend den Zeitanteilen Werbungskosten geltend machen. Foto: dpa/BZ

LÖRRACH. "Wenn einer eine Reise tut...": Dieses Zitat von Matthias Claudius passt zu einem mit Spannung erwarteten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) bezüglich der Abzugsfähigkeit von Reisekosten, die nicht vollständig beruflich bedingt sind. Die Entscheidung wurde am 21. September gefällt und wird sicherlich von vielen Steuerpflichtigen mit Begeisterung aufgenommen. Es erlaubt gemischt veranlasste, also nicht rein beruflich sondern auch teilweise privat begründete Reisekosten, anteilig als Werbungskosten anzusetzen.

Doch beginnen wir dort wo alles angefangen hat, in Las Vegas. Dort fand vor mittlerweile 16 Jahren ein Kongress statt, an dem auch ein Angestellter aus Deutschland teilnahm. Die Tagung dauerte vier Tage, der Aufenthalt jedoch eine Woche. Er hatte die Möglichkeit genutzt und drei Tage privat in der Stadt verbracht. Wieder zurück in Deutschland ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel