Account/Login

Tipps fürs Homeoffice

Was ist beim Homeoffice steuerlich zu beachten?

Anzeige Wie wirkt sich das Homeoffice auf die Werbekosten und die Fahrtkostenpauschale aus? Steuerberater Jochen Schwend von der Badischen Treuhand Gesellschaft (BTG) in Lahr gibt Antworten.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Wer erst zu Hause arbeitet, aber dann ...nur die Fahrtkostenpauschale ansetzen.  | Foto: Maria Sbytova (stock.adobe.com)
Wer erst zu Hause arbeitet, aber dann noch ins Büro fährt, kann für diesen Tag nur die Fahrtkostenpauschale ansetzen. Foto: Maria Sbytova (stock.adobe.com)
Homeoffice-Pauschale versus Fahrtkostenpauschale
Für alle Arbeitstage, an denen man ausschließlich zu Hause tätig war, kann man bei der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten angeben. "Man muss beachten, dass die Entfernungspauschale oder Reisekosten und die Homeoffice-Pauschale nicht gleichzeitig angesetzt werden können", erläutert Steuerberater Jochen Schwend von der BTG in Lahr. "Genauer gesagt: Wer im Homeoffice arbeitet und am selben Tag noch ins Büro fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale geltend machen."

Das ist bei ÖPNV-Zeitfahrkarten zu beachten

Die Ausgaben für eine Jahres- oder Monatsfahrkarte kann man als Werbungskosten abziehen, wenn sie höher sind als der Ansatz der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei jahresbezogener Betrachtungsweise. Das ist auch dann möglich, wenn die Fahrkarte aufgrund der Arbeit im Homeoffice gar nicht oder bisher nur für private Zwecke genutzt wurde. Wichtig ist, dass man beim Kauf von einer regelmäßigen Nutzung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen ist. Die Aufteilung der Kosten für die Zeitfahrkarte auf einzelne Arbeitstage ist nicht notwendig.

Ein Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 in den Monaten März, April, Juni, Oktober und November ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Er besitzt für dasselbe Jahr eine Jahresfahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs im Wert von 660 Euro. Die einfache Entfernung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt zwei Kilometer. Für die angesprochenen fünf Monate kann er pro Arbeitstag die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro geltend machen. Zusätzlich kann er die Aufwendung für die Zeitfahrkarte in Höhe von 660 Euro als Werbungskosten ansetzen. "Auch wenn die 660 Euro für Zeitfahrkarte vollständig angesetzt werden können und nicht gekürzt werden müssen, gilt weiterhin, dass die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage angewendet werden kann, an denen der Arbeitnehmer nicht ins Büro gefahren ist und nur zu Hause gearbeitet hat", erklärt Schwend. Dieser Grundsatz bleibt bestehen.
Sie suchen noch nach einer kompetenten Steuerberatung? Steuerberater Jochen Schwend und seine Kollegen und Kolleginnen von der Badischen Treuhand Gesellschaft in Lahr helfen Ihnen gerne weiter.

Dossier: Tipps fürs Homeoffice

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare


Weitere Artikel